Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,25212
OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19 (https://dejure.org/2019,25212)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.07.2019 - 6 B 137/19 (https://dejure.org/2019,25212)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 6 B 137/19 (https://dejure.org/2019,25212)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,25212) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsLadÖffG § 8 Abs. 1, VwGO § 47 Abs. 6
    Sonntagsöffnung; Prognose; Anlassveranstaltung; Einkaufszentrum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 31.08.2017 - 3 C 9/17

    Abstrakte Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Öffnung von Verkaufsstellen; Sonn-

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19
    Sie kann sich folglich darauf berufen, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG hätten nicht vorgelegen (SächsOVG, NK-Urt. v. 31. August 2017 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; Beschl. v. 15. März 2018, SächsVBl 2018, 149 = juris, Rn. 14).

    Die Freigabe kann nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SächsLadÖffG auf bestimmte Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden.28 Die genannte Ermächtigungsgrundlage ist unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Mindestniveaus des Sonntagsschutzes gemäß Art. 140 GG, Art. 109 Abs. 4 SächsVerf, jeweils i. V. m. Art. 139 WRV verfassungskonform auszulegen (vgl. dazu näher SächsOVG, NK-Urt. v. 31. August 2017 a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.).

    Zum Beispiel könnten an Sonntagen, an denen keine Anlassveranstaltungen durchgeführt werden, in der Stadt unter Passanten Erhebungen über Besucherströme durchgeführt werden (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N. = SächsVBl 2019, 189; SächsOVG, NK-Urt. v. 31. August 2017 a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.).

    Als Indiz für die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung kann unter Umständen auch das Ausmaß der Fläche der anlassgebenden Veranstaltung im Verhältnis zur Verkaufsfläche der geöffneten Verkaufsstellen herangezogen werden (BVerwG, Urt. vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 36 = BVerwGE 153, 183; SächsOVG, Urt. v. 31. August 2017 a. a. O., juris Rn. 45 ff.).

    Es tritt hinzu, dass die Mitglieder des Stadtrats auch aus eigener Erfahrung die in der Beschlussvorlage des Stadtrats enthaltene Prognose plausibilisieren können und im Übrigen bei traditionellen und langjährig eingeführten Anlassveranstaltungen die von diesen ausgelösten Besucherzahlen auch offenkundig sein können (vgl. SächsOVG NK-Urt. v. 31. August 2019 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 51, 58).

    33 Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin in Bezug auf die "Tage der Industriekultur" angestellte Prognose zu den am 29. September 2019 erwarteten Besucherzahlen erweist sich bei summarischer Prüfung als - gerade - noch vertretbar (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 31. August 2019 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 50).

    Die Durchführung der Kulturveranstaltungen ist an die Geschäftszeiten der Einkaufszentren gekoppelt (sh. zu vergleichbaren "indoor"-Veranstaltungen SächsOVG, Beschl. v. 31. August 2017 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 61).

    Soweit in diesen Einkaufzentren ebenfalls regelmäßig von den jeweiligen Betreibern veranstaltete Weihnachtsmärkte stattfinden, kann diesen allein schon wegen der Kopplung an die Öffnungszeiten der Einkaufszentren keine prägende Wirkung für den Weihnachtsmarkt im Stadtzentrum zukommen (SächsOVG, Beschl. v. 31. August 2017 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 61).

  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 6 C 7/19

    Ladenöffnung; Sonntagsschutz; Prognose der Besucherzahlen bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19
    Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 1 Nr. 2 der Verordnung der Stadt Chemnitz über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2019 bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 6 C 7/19 außer Vollzug gesetzt.

    § 1 Nr. 1 der Verordnung der Stadt Chemnitz über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2019 wird bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 6 C 7/19 außer Vollzug gesetzt, soweit ihr Geltungsbereich am 29. September 2019 über das Gebiet des Stadtteils Z...... (Nr. .., begrenzt durch den K........., die H... Straße, die E............-Straße und die P.........straße im Westen, durch die A...........-Straße und die M.....straße im Norden und durch die D....... Straße und die Bahnlinien nach Z...... und S........ im Osten und Süden) und des Stadtteils K.

    § 1 Nr. 3 und 4 der Verordnung der Stadt Chemnitz über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2019 wird bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 6 C 7/19 außer Vollzug gesetzt, soweit ihr Geltungsbereich sowie am 1. und 15. Dezember 2019 über das Gebiet des Stadtteils Z...... hinaus reicht.

    9 Die Antragstellerin hat am 10. Mai 2019 im vorliegenden Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz ersucht und am 14. Mai 2019 im Normenkontrollverfahren (6 C 7/19) beantragt, § 1 der hier streitigen Verordnung für unwirksam zu erklären; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.10 Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, dass die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung gemäß § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG im geregelten Umfang für die betreffenden Sonntage offensichtlich nicht gegeben seien.

    22 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 6 C 7/19 sowie auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen.

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19
    Sie kann sich folglich darauf berufen, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG hätten nicht vorgelegen (SächsOVG, NK-Urt. v. 31. August 2017 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; Beschl. v. 15. März 2018, SächsVBl 2018, 149 = juris, Rn. 14).

    Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, Beschl. v.15. März 2018 a. a. O., m. w. N. = juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19
    24 Der Aussetzungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (vgl. zur Teilaufhebungsfähigkeit einer Verordnung in Bezug auf ihren zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 13 ff. = SächsVBl 2019, 189; SächsOVG, NK-Urt. v. 3. August 2017 a. a. O., juris Rn. 60).

    Zum Beispiel könnten an Sonntagen, an denen keine Anlassveranstaltungen durchgeführt werden, in der Stadt unter Passanten Erhebungen über Besucherströme durchgeführt werden (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N. = SächsVBl 2019, 189; SächsOVG, NK-Urt. v. 31. August 2017 a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.).

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19
    Als Indiz für die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung kann unter Umständen auch das Ausmaß der Fläche der anlassgebenden Veranstaltung im Verhältnis zur Verkaufsfläche der geöffneten Verkaufsstellen herangezogen werden (BVerwG, Urt. vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 36 = BVerwGE 153, 183; SächsOVG, Urt. v. 31. August 2017 a. a. O., juris Rn. 45 ff.).
  • VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13

    Keine sonntägliche Ladenöffnung ohne hinreichenden Anlass

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19
    Es liegt somit auf der Hand, dass Veranstaltungen mit dem in der Beschlussvorlage erwähnten Zuschnitt von der Öffentlichkeit unabhängig vom Wochentag als Ausdruck der für Werktage typischen Geschäftigkeit wahrgenommen und lediglich als Beiwerk zu Verkaufstätigkeiten angesehen werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v 30 August 2017 - 1 S 45/17 -, juris Rn. 29 f.; HessVGH, Urt. v. 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 -, juris Rn. 41 ff.).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19
    Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen.
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19
    Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen.
  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 6 C 7/19

    Ladenöffnung; Sonntagsschutz; Prognose der Besucherzahlen bei

    Über ihren bereits am 10. Mai 2019 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2019 (6 B 137/19, juris) entschieden.

    22 Wenn die Prognosen eine stadtweite Freigabe der Ladenöffnungszeiten nicht rechtfertigen sollten, bleibe die Verordnung in dem vom Senat im Beschluss vom 18. Juli 2019 (6 B 137/19) tenorierten Umfang gültig.

    26 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 6 B 137/19 sowie auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen.

    Dazu muss die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 -, juris Rn. 5; Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 19 ff. = SächsVBl. 2019, 189; SächsOVG, Urt. v. 31. August 2017 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 42 ff.; vgl. Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 - 6 B 137/19 -, juris Rn. 28 f.).

    Bei diesen als "Indoor-Veranstaltung" abgehaltenen Weihnachtsmärkten fehlt es bereits an einer tauglichen Anlassveranstaltung, weil diese Märkte an die Öffnungszeiten der Einkaufszentren gebunden sind und lediglich als Beiwerk zu der durch die die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit erscheinen (vgl. dazu SächsOVG a. a. O. Rn. 61; Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 a. a. O. Rn. 36).

    Der Senat hat bereits im Eilverfahren darauf hingewiesen (Beschl. v. 18. Juli 2019 a. a. O. Rn. 37), dass die mitgeteilten Besucherzahlen deutlich zu hoch angesetzt sein dürften.

    Die Verordnung ist insoweit mangels prägender Wirkung des innerstädtischen Weihnachtsmarkts aufzuheben (vgl. näher Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 - 6 B 137/19 -, juris Rn. 38).

    56 Dass die "Chemnitzer Kulturtage" (§ 1 Nr. 2 der Verordnung) keine geeignete Anlassveranstaltung sind, sondern sich als Beiwerk zu Verkaufstätigkeiten darstellen und deshalb als Ausdruck der für Werktage typischen Geschäftigkeit wahrgenommen werden, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung im Eilverfahren (Beschl. v. 18. Juli 2019 - 6 B 137/19 -, juris Rn. 36) angenommen.

    Auch diese Veranstaltung war dem Stadtrat bei seiner Beschlussfassung nicht bekannt; im Übrigen konnte es sich bei dieser auch schon deshalb nicht um eine taugliche Anlassveranstaltung handeln, weil sie von den Öffnungszeiten der Handelseinrichtung abhing und den oben (Rn. 44) bereits erwähnten "Indoor-Weihnachtsmärkten" entsprechend lediglich als Beiwerk zu der durch die die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit erschienen wäre (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 31. August 2017 a. a. O. Rn. 61; Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 a. a. O. Rn. 36; vgl. zu den Prognosegrundlagen auch Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 a. a. O. Rn. 29 und BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 24).58 Der Senat bemisst das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten insgesamt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Verhältnis.

  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 6 C 26/21

    Sonntagsschutz; Ladenöffnung; Normenkontrolle; Weihnachtsmarkt; Striezelmarkt

    Der Senat sowie die obergerichtliche Rechtsprechung sind der "Anlassrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts und ihrem Prüfungsansatz überwiegend gefolgt (SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 a. a. O. Rn. 37 m. w. N.; Beschl. v. 18. Juli - 6 B 137/19 -, juris Rn. 28 f; Urt. v. 31. August 2017 a. a. O. Rn. 42 ff.; BayVGH, Urt. vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 -, juris Rn. 32 f. und v. 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - juris LS 3 und Rn. 57; ThürOVG, Urt. v. 22. September 2016 - 3 N 182/16 -, juris LS 5 und Rn. 53 und Beschl. v. 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris Rn. 24; OVG LSA, Beschl. v. 25. November 2016 - 1 M 152/16 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 24. Oktober 2018 - 6 B 11337/18 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2017 - 7 ME 31/17 -, juris Rn. 10 und 19 und v. 1. November 2019 - 7 ME 56/19 -, juris Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht